Schlussfeststellung unanfechtbar
Der Beschluss vom 03.07.2017 ist seit dem 08.08.2017 unanfechtbar mit der Rechtsfolge, dass Beteiligte an dem Verfahren mit Nachforderungen, Anträgen, Widersprüchen nicht mehr gehört werden können und die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde erlischt.