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Der Beschluss vom [02.01.2023] ist seit dem [21.02.2023] unanfechtbar, mit der Rechtsfolge, dass Beteiligte an dem Verfahren mit Nachforderungen, Anträgen, Widersprüchen nicht mehr gehört werden können und die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde erlischt.
Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken